Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Idee und Klang GmbH
Dornacherstrasse 192 | 4053 Basel, Schweiz

nachfolgend Idee und Klang genannt

1. Gegenstand und Geltung

1.1 Diese AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Idee und Klang und dem Dienstleistungsempfänger (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Sie gelten insbesondere für Werk-/Werklieferverträge und Aufträge sowie Dienstleistungen im Bereich Audioproduktion zwischen Idee und Klang und dem Auftraggeber. Die Anwendung erfolgt auch bei Zusatz- und Folgeaufträgen.

1.2 Die Anwendung von Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB des Auftraggebers schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck so gut wie möglich erreicht wird.

2. Vertragsschluss

2.1 Bestellungen vom Auftraggeber nimmt Idee und Klang durch Auftragsbestätigung per E-Mail, schriftlich, mündlich oder durch die Erbringung der Leistung an. Des Weiteren können Verträge zwischen Idee und Klang und dem Geschäftspartner durch beidseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrags geschlossen werden. Es besteht kein Kontrahierungszwang.

2.2 Für Idee und Klang besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

2.3 Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags, schriftlich oder mündlich, veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist Idee und Klang bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für Idee und Klang keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.

3. Offerte und Leistungsumfang

3.1 In spezifischen Offerten bzw. Einzelverträgen zwischen dem Auftraggeber und Idee und Klang werden insbesondere die Art der von Idee und Klang und dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen, deren Umfang, Dauer und Vergütung geregelt. Auch nach erfolgter Auftragsbestätigung oder bei Arbeitsbeginn sowie während der Produktion hat Idee und Klang das Recht, ganz oder teilweise von Verträgen zurückzutreten, sofern nach ihrer eigenen Beurteilung Vergütungsansprüche als gefährdet erscheinen. Eine Verpflichtung diesbezügliche Unterlagen dem Auftraggeber vorzulegen besteht nicht.

3.2 Die Offerte erstreckt sich nur auf die im Leistungsbeschrieb aufgeführten Leistungen.

3.3 Zusatzleistungen wie Elektroakustische Planung, Unterhaltsarbeiten, Aufbereitung und Restaurierung von bestehendem Audiomaterial Rückbau, Ausrüstung/Material für die Vor-Ort Mischung oder der Überprüfungsservice sind sofern diese nicht explizit in der Offerte oder einem Einzelvertrag vereinbart wurden, nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.

3.4 Ebenso sind Musiker- und Sprechergagen, Kosten für Instrumentalaufnahmen sowie über den konkret vereinbarten Verwendungszweck hinausgehende Nutzungsrechte nicht enthalten, sofern diese Leistungen nicht explizit in der Offerte vereinbart wurden und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.

3.5 Offerten gelten falls nicht anders vermerkt während 30 Tagen.

3.6 Alle durch Idee und Klang erstellten Offerten und die dazu gehörigen Unterlagen bleiben im geistigen Eigentum von Idee und Klang. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

4. Vorbereitung Auftraggeber

4.1 Der Auftraggeber sorgt auf seine Kosten dafür, dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann. Ist nichts Anderes vereinbart, holt er alle notwendigen Bewilligungen ein.

4.2 Der Auftraggeber ermöglicht Idee und Klang und den von ihr beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft über projektrelevante Eigenschaften wie beispielsweise örtliche Besonderheiten, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.

4.3 Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen. Aufwände, die zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden (Telefonate, Probeläufe, Kontrollen, zusätzlicher Materialaufwand, etc.) oder aus mangelnder Information entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4 Werden innerhalb der Dienstleistung auf Wunsch des Auftraggebers geschützte Werke, z.B. Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte Dritter dem Auftraggeber. Idee und Klang ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. Rechte seitens von Verwertungsgesellschaften (SUISA GEMA, etc.) sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an Idee und Klang abgeltbar.

5. Termine

5.1 Idee und Klang hat Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten Termine, wenn sich die Erfüllung des Auftrages durch verspätete Entscheidungen, ausstehendes Feedback oder sonstige Handlungen des Auftraggebers oder Dritten verzögert. Damit verbundene Mehrkosten (bspw. Zusätzliches Projektmanagement, mehr Tage als ursprünglich geplant für die Onsite/Vorort Installation des Werkes) gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden diesem in Rechnung gestellt.

5.2 Führen Verzögerungen zu einem vorübergehenden Projektunterbruch, ist die Wiederaufnahme der Arbeit durch Idee und Klang an eine projektabhängige (Umfang, örtliche Belegenheit, zeitlicher Aufwand etc.) Reaktivierungszeit von mindestens zwei Wochen gebunden.

6.  Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, rein netto ohne Mehrwertsteuer. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von Idee und Klang. Idee und Klang ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen.

6.2 In der Offerte nicht aufgeführte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von Idee und Klang sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von Idee und Klang in Rechnung gestellt.

7.  Bezahlung

7.1 Falls in der Offerte oder im Einzelvertrag nichts Anderes vereinbart wird, ist Idee und Klang berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Sofern nicht anders vereinbart ist Idee und Klang berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Meilensteinzahlungen wie folgt zu verlangen:

1/3 des offerierten Gesamttotals bei Auftragserteilung


1/3 des offerierten Gesamttotals nach Arbeitsbeginn spätestens bei Produktionsbeginn

1/3 des offerierten Gesamttotals bei Ablieferung der fertigen Produktion

7.2 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, ausser diese sind schriftlich bestätigt worden.

7.3 Bei Annullation innerhalb weniger als 3 Tagen vor der Onsite/Vorort Installation werden in jedem Fall 50% der reservierten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

7.4 Alle Arbeiten, Gegenstände und Dienstleistungsresultate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Idee und Klang.

8. Zahlungsverzug

8.1 Hat der Auftraggeber bei Fälligkeit weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, kann Idee und Klang eine kurze Nachfrist setzen und nach deren ungenutztem Ablauf den Vertrag entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis dahin von Idee und Klang erbrachten Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Auftraggeber trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.

8.2 Befindet sich der Auftraggeber mit Teilzahlungen im Verzug, so kann Idee und Klang nach erster Mahnung ohne weitere Mitteilung Zinsen von 5% erheben.

8.3 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden allfällige Ertragseinbussen aufgrund von Wechselkursschwankungen, ab dem Datum der ersten Mahnung, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9. Schlechterfüllung und Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt:

9.1 Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen, auf die Idee und Klang keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten bzw. Unterlieferanten von Idee und Klang eintreten, erhält Idee und Klang eine angemessene Nachfrist von vier Wochen.

9.2 Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach vier Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht innert weiteren vier Wochen zu erwarten, haben die Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

9.3 In diesen Fällen schuldet Idee und Klang dem Auftraggeber keinen Schadenersatz.

10. Haftung

10.1 Idee und Klang haftet für sämtliche unmittelbaren und direkten Schäden, die sie im Zuge der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht, bis zu einer maximalen Haftungslimite in der Höhe der Vergütung für die betreffende Vertragsleistung, jedoch maximal für eine Haftungslimite von CHF 100’000.-. Jegliche darüber hinaus gehende Haftung, einschliesslich die Haftung für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, oder für entgangenen Gewinn, wird ausdrücklich wegbedungen.

11. Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr

11.1 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Dienstleistung von Idee und Klang erbracht wird oder die Montage des Werks erfolgt.

11.2 Nutzen und Gefahr gehen bei Ablieferung des Werks auf den Auftraggeber über. Die Ablieferung erfolgt anhand der Abnahme.

12. Abnahme

12.1 Idee und Klang zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Auftraggeber nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Auftraggeber nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt das Werk nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

12.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

12.3 Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder, Audiodateien oder Kopien auf Tonqualität, Laufeigenschaften etc. im Hause auf den Gerätschaften des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Gerätschaften vor der Ablieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Beanstandungen, die sich nach Auslieferung auf fremden Gerätschaften ergeben, können nur anerkannt werden, wenn Idee und Klang Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.

13. Gewährleistung

13.1 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine angemessene Frist zur Mängelbehebung (Nachbesserung) durch Idee und Klang vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (insbesondere Wandelung und Minderung) werden wegbedungen.

13.2 Es besteht eine Rügefrist von sieben Kalendertagen ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt der Auftraggeber einen Mangel, zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen.

13.3 Der Anspruch auf Nachbesserung verdeckter Mängel verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme, aber nur, wenn der Auftraggeber sie innert sieben Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat.

13.4 Idee und Klang haftet nicht, wenn der Auftraggeber selbst, eine Hilfsperson des Auftraggebers oder ein vom Auftraggeber beauftragter Dritter die Mängel verursacht haben.

13.5 Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet Idee und Klang nicht für verdeckte Mängel, die bei einer Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.

13.6 Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt beim Auftraggeber.

14. Urheberrecht

Idee und Klang bleibt vollumfänglich als Urheber der Leistungen bestehen und hat das unentgeltliche Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren, die sie bei der Umsetzung allein oder zusammen mit dem Auftraggeber entwickelt hat, bei der Abwicklung von Projekten ähnlicher Art für andere Auftraggeber zu verwenden.

15. Nutzungsrecht

Ein uneingeschränkter Übergang der Nutzungsrechte im Sinne eines „Full-Buy Out“ ist nicht vorgesehen. Mit der vollständigen Vergütung der in der Offerte aufgeführten Leistungen gewährt Idee und Klang dem Auftraggeber das nicht-exklusive, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht die Ergebnisse der Dienstleistung innerhalb des Vertragsgebietes beziehungsweise den vertraglich vereinbarten Örtlichkeiten für den gemeinsam vereinbarten Verwendungszweck zu nutzen. Jeder darüber hinausgehende Verwendungszweck bedarf der Zustimmung von Idee und Klang und muss separat verhandelt werden.

16. Datenschutz

16.1 Idee und Klang verkauft keine Auftraggeberdaten an Dritte. Sie ist jedoch ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Auftraggebers berechtigt, Fotos der Dienstleistung zu Referenzzwecken zu verbreiten. Der Auftraggeber kann die Verwendung bestimmter Fotos als Referenzobjekte nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Idee und Klang-Website, löscht Idee und Klang die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Idee und Klang-Website nicht mehr dafür garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Dieser Vertrag untersteht materiellem schweizerischen Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, einschliesslich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG), und unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen.

17.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel-Stadt.